Klasse B/BF17 - Fahrschule Wolf

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Klasse B/BF17

Ausbildung/Preise



Fahrzeuge (§ 6 FeV):

Kraftfahrzeuge – ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2 und A – mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3 500 kg, die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg oder mit Anhänger über 750 kg zulässiger Gesamtmasse, sofern 3 500 kg zulässige Gesamtmasse der Kombination nicht überschritten wird).

Befristung: Die Fahrerlaubnis der Klasse B ist unbefristet gültig, lediglich der Führerschein muss nach Ablauf von 15 Jahren neu beantragt werden.

Einschluss: Klasse B schließt die Klassen AM und L ein

Sonstiges: Wird in der Prüfung mit einem Automatikfahrzeug gefahren, dann erhält man die Klasse B auf Automatikgetriebe beschränkt.

Mindestalter: 18 Jahre / BF 17 siehe unten

Voraussetzungen: Der Erwerb der Klasse B setzt keine andere Führerscheinklasse voraus.

Zu BF 17: Neben den üblichen Antragsunterlagen bei der Erteilung der Fahrerlaubnis ist zusätzlich der Antrag zur Teilnahme am BF 17 und für jeden benannten Begleiter/in Angaben zur Begleitperson erforderlich. Diese Vordrucke erhalten Sie bei der Fahrerlaubnisbehörde.

Voraussetzung der Begleitperson/en

• Mindestens 30 Jahre alt ist,
• Maximal 1 Punkt in Flensburg hat,
• 5 Jahre ununterbrochen im Besitz der Fahrerlaubnisklasse B (oder 3) ist,
• Wer damit einverstanden ist, euch zu begleiten,
• Wenn eure gesetzlichen Vertreter zugestimmt haben.

Der Begleiter braucht sich nicht um die Auskunft in Flensburg zu kümmern. Die Fahrerlaubnisbehörde fragt den Punktestand selbst ab. Sofern der Begleiter aber seinen Punktestand vor der Abgabe seiner Zustimmungserklärung als Begleiter erfahren möchte, kann er eine kostenlose Selbstauskunft im Verkehrszentralregister beantragen.

Sofern das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet ist, wird eine Prüfungsbescheinigung ausgestellt. Damit kann man aber nur im Inland fahren.
Der Kartenführerschein wird erst mit Vollendung des 18. Lebensjahres ausgestellt. Es darf nur mit einem in der Prüfungsbescheinigung benannten Begleiter gefahren werden. Der Begleiter muss nicht unbedingt auf dem Beifahrersitz Platz nehmen, es reicht aus, wenn er im Fahrzeug mitfährt.
Der Fahrerlaubnisinhaber, der am BF 17 teilnimmt, ist für die Einhaltung der Auflagen (s. Prüfungsbescheinigung) verantwortlich.
Die Probezeit beginnt mit Aushändigung der Prüfungsbescheinigung.

 
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